Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 63 Vergütung im Vollstreckungsdienst

 

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Art. 63 Vergütung im Vollstreckungsdienst

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte und Beamtinnen zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten oder der Beamtin mit abgegolten wird.


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