Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen

 

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Art. 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. Voraussetzung für die Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt. Die Höhe der Unterrichtsvergütung nach Satz 2 darf die für das angestrebte Lehramt nach Art. 61 festgelegten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden; Abrechnungsmonat ist der Monat, in dem der Anwärter oder die Anwärterin die nach Satz 2 geleisteten Unterrichtsstunden gegenüber der zuständigen Stelle für vergangene Zeiträume abrechnet.


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