Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 67 Leistungsprämie

 

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Art. 67 Leistungsprämie

(1) Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
(2) Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört. Sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden.  Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 findet nicht statt.
(3) Wird eine honorierungsfähige Leistung von mehreren Beamten oder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtin eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn seine oder ihre wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird. Leistungsprämien im Sinn des Satzes 1 dürfen zusammen 150 v.H. des in Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Beamtinnen.
(4) Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt.


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