Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 109

 

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Art. 109 [1] Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge

(1) Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnungen W oder R bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W oder R.  Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen auf andere Ansprüche der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt hat, gilt insoweit Satz 1 oder 2 nicht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.
(3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung.

[1] Art. 109 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft


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