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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:
Art. 2 Bestandteile der Besoldung
(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.
(2) Zu den Grundbezügen gehören:
1. Grundgehalt (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 108 Abs. 9),
2. Strukturzulage (Art. 33),
3. Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34),
4. Familienzuschlag (Art. 35 bis 37),
5. Auslandsbesoldung (Art. 38).
(3) Zu den Nebenbezügen gehören:
1. Zulagen (Art. 51 bis 57),
2. Zuschläge (Art. 58 bis 60),
3. Vergütungen (Art. 61 bis 65),
4. Leistungsbezüge (Art. 66 bis 74),
5. Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75 bis 81),
6. jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87),
7. vermögenswirksame Leistungen (Art. 88 bis 90).
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