Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Fristen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Fristen

(1) Die Ansprüche auf Besoldung können, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
(4) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.


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