Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 26 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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§ 26 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

(1) Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden außerdem Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war, und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.


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