Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 15 Dienstlicher Wohnsitz

 

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§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Auf Anweisung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gilt als dienstlicher Wohnsitz:
1. der Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2. der Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.


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