Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 55 Kürzung der Besoldung

 

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§ 55 Kürzung der Besoldung

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts des Amtes herabsetzen, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.


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