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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
§ 50 Auslandsverwendungszuschlag
(1) Bei einer Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland), wird ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt. Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen aufgrund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag hat keinen Einfluss auf einen Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge an einem anderen ausländischen Dienstort.
(3) Werden an einem ausländischen Dienstort humanitäre oder unterstützende Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt und befindet sich eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter an diesem Ort auf Dienstreise, ohne dass ihr oder ihm ein Auslandsverwendungszuschlag nach Absatz 1 zusteht, gelten für sie oder ihn ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; dabei steht ihr oder ihm der Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags durch Verordnung.
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