Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 3 Anspruch auf Besoldung

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es bei einer Richterin oder einem Richter zur Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.


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