Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen

 

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§ 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1
1. sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen,
2. können Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, bei Gewährung einer Amtszulage und bei Zahlung des Grundgehalts aus der nächsthöheren Stufe gemäß § 23 Abs. 4 vorgesehen werden und
3. kann zugelassen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen an eine Beamtin oder einen Beamten als Gruppenmitglied vergeben werden, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.


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