Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 48 Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 48 Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand und immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er beträgt 38 v. H. des Grundgehaltssatzes der Endstufe der Besoldungsgruppe, welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter angehört.
(2) Ein Auslandskinderzuschlag wird für jedes Kind, welches sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und für das ein Anspruch auf Familienzuschlag nach § 38 Abs. 3 besteht, in Höhe des Doppelten des Familienzuschlages der Stufe 2 (ein Kind) gewährt.


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