Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 14 Anpassung der Besoldung

 

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§ 14 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.


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