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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:
§ 22 Beförderungsämter, Obergrenzen
(1) Beförderungsämter dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
(2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. in der Laufbahngruppe 1:
a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H.,
jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9,
2. in der Laufbahngruppe 2:
a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.,
b) in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H.,
c) in der Besoldungsgruppe A 13, soweit nicht Einstiegsamt 6 v. H.,
jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt,
d) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen
40 v. H.,
e) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.,
jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.
Die Vomhundertsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn. Die für unbefristete privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt nicht
1. für die obersten Landesbehörden,
2. für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3. für Lehrerinnen und Lehrer an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
4. für Laufbahnen, in denen das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Verordnungen zu Absatz 4 ergäbe.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Verordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter von Absatz 2 abweichende Obergrenzen festzulegen.
(5) Werden bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.
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