Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 30 Besondere Leistungsbezüge

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 30 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Sie können als Prämie oder als monatliche Zulage für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Eine erneute Gewährung ist zulässig. Im Falle einer erneuten Gewährung können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge kann im Falle des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Werden die Leistungsbezüge als unbefristete monatliche Zulagen gewährt, nehmen sie an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.


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